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Fehr Holding GmbH
Heinz-Fehr-Straße 1
D-34253 Lohfelden

Fon +49 (0) 561 / 511 01 - 0
Fax +49 (0) 561 / 511 01 - 20

info@fehr.de
www.fehr.de

Geschäftsführung: Dr. Andreas Fehr
Registergericht: Amtsgericht Kassel
Handelsregister-Nummer: HRB 13796

Haftungshinweis:
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Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen
(AGB)

1. Geltungsbereich

(1) Wir übernehmen als Auftragnehmerin (AN) die vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) gemäß dieser AGB.

(2) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende Bedingungen der AG werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Leistung erfolgt.

(3) An unsere Angebote sind wir für die Dauer von einem Monat gebunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

2. Preise

(1) Die im Vertrag und in der Auftragsbestätigung genannten Preise beziehen sich auf die ermittelten Mengen- und Gewichtseinheiten und verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vorbehaltlich einer abweichenden Festpreisvereinbarung ist folgende Berechnung maßgeblich:

(a) Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Gewichtseinheiten ist die Gewichtsdifferenz des unbeladenen zum beladenen Fahrzeug auf einer unserer geeichten Waagen bzw. einer geeichten Waage unserer Erfüllungsgehilfen.

(b) Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Volumeneinheiten ist die Summe der Volumina der benötigten Transportbehälter.

(2) Fracht bzw. Transportkosten werden gesondert berechnet.

3. Transport

Wir bestimmen bei notwendigen Beförderungsleistungen Beförderungsweg und -art nach bestem Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Erfordern technische oder in der Art des Transportgutes liegende Bedingungen, die auf einen vom AG zu vertretenden Umstand zurückzuführen sind, eine Abweichung vom vorgesehenen Leistungsumfang, gehen etwaige Mehrkosten – auch im Falle einer Festpreisvereinbarung – zu Lasten des AG.

4. Grundsätze der Leistungserbringung

(1) Die vom AG übergebenen Proben oder Muster und deren Zusammensetzung gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit als in den Vertrag einbezogen. Der AG haftet für Abweichungen, die auf einen von ihm zu vertretenden Umstand zurückzuführen sind.

(2) Der AG ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle/Reststoffe – auch bei Beratungsleistungen unsererseits – allein verantwortlich.

(3) Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen diese Stoffe – mit Ausnahme der Stoffe, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen – in unser Eigentum über. Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Ansprüche des AG sind nicht übertragbar. Die unsererseits übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfälle.

(4) Der AG bevollmächtigt uns, alle Erklärungen gegenüber Behörden abzugeben, die zur Auftragsausführung notwendig sind.

5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

(1) Der AG haftet für die sachgerechte und vereinbarungsgemäße Befüllung der Transportbehälter. Bei einer Abweichung – gleich welchen Grundes – haben wir oder unsere Erfüllungsgehilfen jeweils das Recht der Nichtabnahme bzw. der Rückgabe an den AG. Wir zeigen dem AG an, dass eine solche Beschaffenheitsabweichung des zu entsorgenden Materials vorliegt. Der AG kann statt der Rückgabe von uns die ordnungsgemäße Beseitigung und Entsorgung der Stoffe verlangen, soweit dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Etwaige Mehrkosten sind vom AG zu tragen.

(2) Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen, er hat insbesondere auch für die Bodenbeschaffenheit des Aufstellplatzes und für die Zugänglichkeit des Abtransportes durch Fahrzeuge (z. B. LKW) Sorge zu tragen. Wir geben dem AG auf dessen Anfrage Auskunft über die jeweils zum Einsatz kommenden Gerätschaften, insbesondere Gewicht, Höhe, Breite, Achsstand und Wendekreis, soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheit des AG notwendig ist. Schäden, die dem AG durch das Aufstellen oder dem An- bzw. Abtransport der Behälter entstehen, trägt der AG selbst. Unsere Haftung ihm gegenüber beschränkt sich nach Maßgabe der Nr. 7 dieser AGB. Der AG stellt uns diesbezüglich auch von Ansprüchen Dritter frei.

(3) Die Verkehrssicherungspflicht in Zusammenhang mit dem Aufstellen der Behälter obliegt dem AG.

(4) Der AG haftet für alle Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen frei, einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die uns oder unseren Erfüllungsgehilfen dadurch entstehen, dass die angedienten Stoffe nicht ordnungsgemäß in die Transportbehälter eingebracht oder sonst nicht sachgerecht zum Transport bereitgestellt oder eingeliefert wurden, sofern dies auf einem Umstand beruht, den der AG zu vertreten hat.

(5) Der AG haftet für den Verlust der von uns beigestellten Transportmittel sowie für Beschädigungen derselben, ausgenommen die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt der AG Transportmittel zur Verfügung, haftet er für die Eignung derselben. Eine Haftung besteht nicht, soweit der AG die eingetretenen Schäden oder den Verlust nicht zu vertreten hat.

6. Haftung und Schadensersatz

(1) Der AG ist verpflichtet, etwaige Mängel bezüglich der Entsorgungsleistung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen.

(2) Nach der Mängelanzeige sind wir zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen berechtigt. Die seitens des AG zu setzende Nachbesserungsfrist muss jeweils mindestens 5 Werktage umfassen. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

7. Haftungsbeschränkung und höhere Gewalt

(1) Wir, sowie unsere Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten haften nur, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der durchschnittliche Schaden ist der, der einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht, maximal jedoch bis zur Höhe der Auftragssumme.

(3) Treten Ereignisse ein, die uns an der Leistung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so entfällt unsere Leistungspflicht für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dem AG stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns zu.

8. Annahmeverzug des AG

Gerät der AG mit der Annahme der ordnungsgemäß erbrachten Leistung in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen. Stattdessen sind wir auch berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Frist eine gleichartige Leistung zu den vereinbarten Bestimmungen zu erbringen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz behalten wir uns vor und bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9. Zahlung und Vergütung

(1) Die Rechnungsbeträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 3 Tagen ohne Abzüge zur Zahlung auf das genannte Konto fällig.

(2) Der Verzug tritt mit der Mahnung unsererseits ein, spätestens 30 Tage nach der Fälligkeit und Zugang der Rechnung gerät der AG in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf. Wir sind ohne Nachweis berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Der darüberhinausgehende Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Unabhängig davon erheben wir für jede Mahnung pauschale Kosten in Höhe von 5 EUR.

(3) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der AG.

10. Aufrechnung

Der AG kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

11. Preisanpassungsklausel

(1) Ändern sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, sind wir berechtigt, zum Zwecke der Vertragsanpassung dem AG ein neues Vertragsangebot zu übermitteln, das die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtigt.

(2) Der AG hat innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit Zugang des unsererseits unterbreiteten neuen Vertragsangebotes beim AG, die Annahme zu erklären. Stimmt der AG der Anpassung gem. Abs. 1 nicht zu, sind wir berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

12. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, als für unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach einer Vertragsdauer von einem Jahr zu kündigen und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Wird eine behördliche Genehmigungen, die wir und/oder von uns beauftragte Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, nicht erteilt, mit Auflagen versehen, widerrufen oder zurückgenommen, sind wir berechtigt, den Vertrag jederzeit zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

(3) Wird ein Leistungsvertrag aus einem Grund gekündigt, den wir nicht zu vertreten haben, erhalten wir – neben der vollen Vergütung für die bereits erbrachte Leistung – hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung eines Abzugs für ersparte Aufwendungen ohne Nachweis 40 % der hierfür vereinbarten Vergütung. Der Nachweis höherer/niedrigerer Einsparungen bleibt hiervon unberührt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und gehört der Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, wird als Gerichtsstand unser Firmensitz (Hauptsitz) vereinbart. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

14. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Auf-trages/Leistungsvertrages werden die personenbezogenen Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdaten-schutzgesetzes verarbeitet. Zur ausführlichen Information des AG ist die Daten-schutzerklärung auf der FEHR-Homepage www.fehr.de hinterlegt.

(2) Die beim Entsorgungsnachweis- bzw. Entsorgungsverfahren oder Entsorgungs- bzw. Verwertungsvorgang von uns mitgeteilten Daten werden durch den AG weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.

15. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

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